ALBIS Capital AG & Co. KG beabsichtigt Liquidation – Verunsicherung bei den Kunden

von Stefan Schöne

Anwaltskanzlei Arnold prüft Schadensersatzansprüche für betroffene Anleger

Die ALBIS Capital AG & Co. KG meldet, dass sie ein Liquidationsverfahren anstrebt. Nach den uns vorliegenden Informationen soll der Liquidationsbeschluss auch vorsehen, dass bereits gewährte Ausschüttungen ggf. gerichtlich zurück gefordert werden, auch die Raten in den sog. Sprint-Verträgen sollen weiter bedient werden.

Die ALBIS Capital reiht sich damit in die anhaltend negative Entwicklung einer Mehrzahl der Fondsgesellschaften aus dem Hause Rothmann & Cie. AG (nunmehr unter HFT Hanseatische Fonds Treuhand GmbH firmierend) ein. Bereits seit 2009 befindet sich die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG (auch LeaseFonds V genannt) in der Liquidation. Auch die ALBIS Capital AG (LeaseFonds VI) machte schon 2009 von sich reden, als sie in Folge eines Betrugs zu ihren Lasten einen Jahresverlust von über 20 Mio. EUR erlitt. Doch die Liste ist noch länger: Die DSK Leasing GmbH & Co. KG (LeaseFonds VII) beschloss 2011 die Auflösung und gilt seit Anfang Februar 2012 als aufgelöst. Die Garbe Logimac AG - auch aus dem Hause Rothmann & Cie. AG - musste ein der Garbe Holding AG & Co. KG gewährtes Darlehen von 25 Mio. EUR als weitgehend uneinbringlich abschreiben.

Spätestens seit den jüngeren Entwicklungen müssen Anleger mit einer eklatant erhöhten Wahrscheinlichkeit rechnen, dass das Risiko des Totalverlustes, welches auch bei einer solchen Anlage bei den Rothmann-Fonds grundsätzlich gegeben ist, auch tatsächlich eintritt.

Welche Hoffnung bleibt den betroffenen Anlegern?

Je nach Vertragstyp existieren unseres Erachtens verschiedene Prospektfehler, die die Emittentin, die Rothmann und Cie. AG (entspricht heute der HFT) und die Beteiligungsgesellschaften zu verantworten haben. Sollten die Risiken und Prospektfehler den vermittelnden Vertrieben oder Vermittlern, bzw. den Anlegern selber, nachweislich nicht hinreichend verdeutlicht oder gar verschleiert worden sein, bestehen gute Chancen, dem Anleger nicht nur aus der Anlage herauszuhelfen sondern auch Schadensersatzansprüche gegenüber den Beteiligungsgesellschaften durchzusetzen. Selbstverständlich bestehen dann auch Chancen, dass keine weiteren Zahlungen an die ALBIS Capital geleistet werden müssen.

Es ist auch strittig, ob die Widerrufsbelehrung der ALBIS-Capital-Verträge korrekt ist. Mögliche Fehlerhaftigkeit würde es den Anlegern zumindest ermöglichen, bei korrekter Ausübung ihrer Rechte, vorzeitig aus der Vertragsbindung auszuscheiden.

Da die Chancen eines Vorgehens wesentlich vom Vertragstyp und der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung der ALBIS Capital abhängen, sind die individuellen Möglichkeiten eines jeden Anlegers verschieden. Betroffene Anleger können sich jederzeit bei uns zu ihren individuellen Ansprüchen und Möglichkeiten beraten lassen.

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PrismaLife verliert weitere Gerichtsverfahren

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Die Anwaltskanzlei Arnold hat binnen weniger Wochen vier weitere Urteile zu Gunsten von PrismaLife-Anlegern erstritten:

So entschied das Amtsgericht Halle am 29.01.2013, dass die Kostenausgleichsvereinbarung als Umgehungsgeschäft zu § 169 Abs. 5 S. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nichtig ist.

Nur einen Tag später kam das Amtsgericht Eilenburg mit Urteil vom 30.01.2013 zu der Auffassung, dass die von der PrismaLife AG gewählte Aufspaltung in Versicherungsvertrag und Kostenausgleichsvereinbarung den Gesetzeszweck versicherungsvertraglicher Vorschriften unterlaufe.

In einem dritten Verfahren entschied das Amtsgericht Halle am 28.02.2013, dass die Widerrufsbelehrung zum Versicherungsvertrag der PrismaLife AG nicht deutlich gestaltet und der Vertrag damit frei widerruflich war. Aufgrund des erklärten Widerrufs konnte die PrismaLife AG daher keine Zahlungen aus der Kostenausgleichsvereinbarung fordern.

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