ÄNDERUNG DER WIDERRUFSBELEHRUNG IM ONLINEHANDEL
Versandhändlern – egal ob klassischer Versandhandel oder Onlinehandel – steht ab sofort eine erneute Änderung des Widerrufsrechts und der Widerrufsbelehrung bevor. Damit geht die Gefahr von Abmahnungen einher, wenn Händler Ihre Widerrufsbelehrungen nicht fristgerecht anpassen.
Die Gesetzesänderung tritt zum 04.08.2011 unmittelbar in Kraft, d.h. eine Übergangsfrist im eigentlichen Sinne ist nicht vorgesehen, so dass die neue Belehrung bereits ab dem 04.08.2011 verwendet werden soll.
Allerdings können auch die bisher gültigen Musterbelehrungen weitere drei Monate verwendet werden, ohne eine Abmahnung zu riskieren. Dieser Zeitrahmen sollte jedoch effektiv zur fristgerechten Änderung der Widerrufsbelehrung genutzt werden. Je früher Sie die neue Musterbelehrung verwenden, desto eher sind Sie auf der sicheren Seite.
Die Änderungen betreffen vor Allem den Anspruch des Händlers auf Wertersatz und die Rücksendekosten nach Widerruf bei Waren bis 40,00 EUR sowie die zu zitierende Paragraphenkette.
Zitierte Paragraphenkette | „... jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312g Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB…“ |
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Wertsersatz | „Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht…“ |
Rücksendekosten | "Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen…“ |
Obwohl die bisher gültige Widerrufsbelehrung erst zum 11.06.2010 eingeführt wurde, widerspricht die deutsche Gesetzeslage der europäischen Rechtsprechung zum Wertersatz. Dieser Konflikt wurde bisher durch eine europarechtskonforme Auslegung des Widerrufsrechts gelöst, so z.B. in dem vom BGH entschiedenen Wasserbettfall (siehe: http://bit.ly/q6HTat ).
Die Gesetzesreform fördert daher inhaltlich kaum Neues zu Tage, sondern passt das Widerrufsrecht lediglich erneut den Entwicklungen in der Rechtsprechung an.
Gleichwohl erfordert die aktuelle Reform schon wieder eine Anpassung der Widerrufsbelehrung an die neue Gesetzeslage. Eine weitere Änderung ist im Hinblick auf ein einheitliches Widerrufsrecht für Europa bereits absehbar (siehe Pressemitteilung des Europäischen Parlaments: http://bit.ly/o2XJxU )
Bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.