Arrestpfändung bei Infinus?

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Eine Arrestpfändung ist relativ teuer. Sogar bei einem Anlagevermögen von 10.000,- EUR belaufen sich die Arrestkosten (Verfahrenskosten für Gericht und Anwalt) auf ca. 1.500,- EUR. Ein Antrag auf Arrestpfändung ist nicht automatisch erfolgreich. Nach Auskunft des Landgerichts Dresden vom 05.02.2014 wurden die meisten Arrestpfändungsanträge sogar abgelehnt. Der Anleger muss dann natürlich trotzdem die Verfahrenskosten bezahlen.
Selbst wenn die Arrestpfändung erfolgreich ist, bedeutet das gerade nicht, dass der Anleger jetzt „sein“ Geld erhält. Eine Arrestpfändung ist nur eine „vorläufige“ Sicherung. Ob das arrestierte Geld wirklich an den Anleger ausgezahlt wird, muss in einem folgenden Verfahren durch ein Gericht bestätigt werden. Der Anleger hat also nach einer Arrestpfändung noch nicht gewonnen, er muss noch ein komplettes Gerichtsverfahren erfolgreich umsetzen.

Gerade bei der Infinus-Gruppe ist fraglich, gegen wen die Arrestpfändung eigentlich erfolgreich sein soll, dh gegen wen soll vorgegangen werden? Gegen die in vorläufiger oder endgültiger Insolvenz befindlichen Gesellschaften ist eine Arrestpfändung unzulässig. Es bleiben also nur die Privatpersonen, die derzeit Adressat eines Strafverfahrens sind. Will man gegen mehrere Personen vorgehen, fallen natürlich auch mehrmals die Kosten eines solchen Verfahrens an. Geht man nur gegen eine dieser Personen vor, ist das Risiko sehr hoch, dass das von dieser Person arrestierte Vermögen nicht ausreicht, um die Gläubiger zu befriedigen. Bei der Infinus soll sich die Forderungshöhe auf ca. 1 Milliarde Euro belaufen. Keine der beschuldigten Privatpersonen wird auch nur annähernd dieses Vermögen bei sich auf den Konten haben. Damit werden die allermeisten Arrestversuche keine Chance haben, dem Anleger Geld zu bringen.

Und schließlich ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Arrestpfändung, dass über die angegangene Privatperson nicht innerhalb von drei Monaten ab Erlass des Arrestbeschlusses eine Insolvenz eröffnet wurde. Genau das steht aber doch klar zu befürchten, wenn mehrere Anleger gegen eine Privatperson vorgehen.
Die Anwaltskanzlei Arnold rät ihren Mandanten, sich gut zu überlegen, ob man sich von den „Informationen“ und Empfehlungen“ im Internet verunsichern lassen will und zu dem bereits gefährdeten Geld, welches bei der Infinus-Gruppe angelegt wurde, noch weiteres Geld für teure und wenig erfolgversprechende Arrestpfändungen ausgeben will.

Die Anwaltskanzlei Arnold hat ihren Tätigkeitsschwerpunkt seit über 10 Jahren im Kapitalanlagen- und Anlegerschutzrecht und vertritt zahlreiche Anleger im Insolvenzverfahren der Infinus-Gruppe.

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