Berichtsprüfung für Finanzberater nach § 24 FinVermV

Finanzanlagenvermittler sind dazu verpflichtet, jedes Jahr die Einhaltung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Pflichten durch einen geeigneten Fachmann prüfen zu lassen. Der daraus resultierende Prüfungsbericht ist der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde bis spätestens zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres zu übermitteln.

In der Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) sind sämtliche Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten aufgeführt, die Finanzanlagenvermittler zu berücksichtigen und zwingend einzuhalten haben. Des Weiteren sind noch zusätzliche Pflichten einzuhalten, wie die zur Anzeige der leitenden Person(en), zur Erstellung aller notwendigen Aufzeichnungen und der Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen (und Unterlagen) für einen Zeitraum von fünf Jahren.

Geeignete Prüfer waren bis hierhin meist nur Wirtschaftsprüfer. Darüber hinaus sind jedoch auch bestimmte Steuerberater und spezialisierte Rechtsanwälte zugelassen. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die Prüfer über ausreichend Erfahrung, Kompetenz und Ressourcen verfügen.

Mit der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2013, nach der die Finanzanlagenvermittlung unter den Erlaubnistatbestand der Gewerbeordnung (GewO) fällt, sind die Regelungen zur Prüfungspflicht nun in der FinVermV zu finden. Mit dieser Neuregelung wurde der Umfang der Pflichtprüfung größer.

Für den Fall, dass während des Berichtszeitraumes keine einschlägige Tätigkeit stattgefunden hat, hat der Gewerbetreibende anstelle des Prüfungsberichtes weiterhin eine sog. Negativerklärung abzugeben.

Die Anwaltskanzlei Arnold ist seit 2003 auf Kapitalanlagen spezialisiert. Sie hat insgesamt 20 Mitarbeiter und prüft auch Unterlagen von Finanzberatern nach § 24 FinVermV.

Rechtsanwalt Hocke von der Anwaltskanzlei Arnold empfiehlt allen betroffenen Finanzberatern, ihre Berichte aus dem Jahr 2014 umgehend prüfen zu lassen, um nicht am Jahresende ohne geprüfte Berichte dazustehen.

Finanzberater bzw. Vermittler können Sie sich gerne an die Anwaltskanzlei Arnold in Person von Herrn Rechtsanwalt Hocke wenden. Gemeinsam mit diesem wird dann das weitere mögliche Vorgehen besprochen und alle offenen Fragen beantwortet.

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