Erfolgsaussichten für Klagen gegen Infinus-Vermittler?

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Der Erfolg einer solchen Klage bestimmt sich auch sehr danach, was für eine Konstellation vorlag: hat der Vermittler etwa bewusst die Unwahrheit über die Sicherheit der Infinus-Finanzprodukte gesagt, wird er haften, wenn der Kläger ihm dann vor Gericht nachweisen kann, dass der Vermittler vorsätzlich falsche Tatsachen behauptet hat. Hat der Vermittler dagegen lediglich die Tatsachen wiedergegeben, die in den Verkaufsunterlagen standen, dann wird nicht er sondern allenfalls sein sog. Haftungsdach, die Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut, haften.

Die Schwierigkeiten in einem Prozess liegen damit auf der Hand: es geht um Beweisfragen, also darum, ob eher der Kläger oder eher der beklagte Vermittler darlegen kann, wie das oder die Beratungsgespräche gelaufen sind.

Neben diesen oft rein praktischen Fragestellungen geht es auch darum, ob die beteiligten Juristen - also sowohl beide Anwälte als auch das erkennende Gericht - sich mit der Unterscheidung in sog. „gebundene“ und „nicht gebundene“ Vermittler auskennen. Das Gesetz über das Kreditwesen (KWG) leitet eine Haftung eines gebundenen Vermittlers ausschließlich auf das Haftungsdach über. Das hat zur Folge, dass Vermittler, die ordnungsgemäß im Namen des Kreditinstituts aufgetreten sind und auch nur in dieser Eigenschaft beraten haben, nicht haftbar gemacht werden können. Das muss allerdings wieder der Vermittler beweisen. So sind die Verfahren bei den Infinus-Vermittlern auch gelagert.

Die Anwaltskanzlei Arnold vertritt bereits seit Jahren zahlreiche Vermittler erfolgreich gegen Klagen von Anlegern. Gerade auch in den Infinus-Fällen zur Vermittlerhaftung kann die Einstellung des Gerichts zu der Frage, ob es in diesen Infinus-Fällen eine Vermittlerhaftung sehe, oft schon an frühzeitigen Hinweisen und Formulierungen herausgelesen werden.

In einem der drei zuletzt verhandelten Verfahren, in denen die Anwaltskanzlei Arnold ehemalige Infinus-Vermittler verteidigte, lehnte das Landgericht Dresden sogar die Vernehmung von Zeugen für die angebliche Falschberatung schlichtweg mit den Worten ab, dass eine Zeugenvernehmung schon gar „nicht veranlasst“ sei (Az. 9 O 1401/14).

Auch in einem anderen Verfahren in Chemnitz wies das Gericht frühzeitig darauf hin, dass in dem laufenden Infinus-Prozess Schadensersatzansprüche gegen vertraglich gebundene Vermittler kaum durchsetzbar seien (Az. 7 O 554/14).

Im dritten Verfahren vor dem Landgericht Konstanz hatte die Anwaltskanzlei Arnold der Gegenseite bereits in der Klageerwiderung die Klagerücknahme nahegelegt, die dann auch tatsächlich direkt und unmittelbar erfolgte (Az. M 4 254/14), weil die fehlenden Erfolgsaussichten der Klage das nahe legten.

In allen Verfahren, in denen der klagende Anleger gegen den Vermittler den Prozess verliert, hat der Anleger auch noch die gesamten Prozesskosten zu tragen, d.h. nicht nur seine eigenen Kosten, sondern auch die des Vermittlers.

Rechtsanwalt Arnold von der Anwaltskanzlei Arnold hierzu: „Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass Infinus-Vermittler meist gute Chancen haben, vermeintliche Ansprüche von Anlegern abzuwehren, wenn sie kompetent vertreten werden.“

Die Anwaltskanzlei Arnold ist seit über 10 Jahren auf dieses Rechtsgebiet spezialisiert und steht jederzeit mit Engagement und Fachwissen zur Seite.

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