Gläubigerversammlung der Future Business KG aA: Wahl eines gemeinsamen Gläubigervertreters?

Da das Gericht den Rechtsanwalt Dr. Bruno Kübler aus Sicht der vertretenen Anleger und deren Anwälte gegen alle Vorwürfe einseitig in Schutz nahm und dann noch zahlreiche organisatorische Fehler und Ungereimtheiten bei der Stimmenzählung passierten, wurden auf der Versammlung zahlreiche Befangenheitsanträge gegen das Gericht gestellt und die Versammlung gegen 17.30 Uhr vom Gericht vorzeitig beendet und auf unbestimmte Zeit vertagt. Damit konnte die Wahl eines gemeinsamen Gläubigervertreters zunächst einmal verhindert werden.

Warum sind fast alle anwesenden Anleger und fast alle Anlegeranwälte – wie wir auch – so vehement gegen die Wahl eines solchen Vertreters?

Ein solcher Vertreter bringt für Anleger aus unserer Sicht nur Nachteile, aber keinerlei Vorteile. Zunächst werden alle Anleger benachteiligt, die ihre Forderung selbst und ohne Rechtsanwalt anmelden möchten. Denn wenn ein sog. gemeinsamer Vertreter gewählt würde, darf kein Anleger mehr seine Forderungen selbst anmelden, sondern muss es über diesen gemeinsamen Vertreter tun und diesen dafür dann auch noch – entgegen der Darstellung des Insolvenzverwalters Herrn Dr. Bruno Kübler - bezahlen! Aber auch diejenigen Anleger werden benachteiligt, die zur Anmeldung der Forderung bereits die Unterstützung eines Anwaltes in Anspruch nehmen. Denn der gemeinsame Gläubigervertreter arbeitet gerade nicht, wie Herr Dr. Kübler es darstellt, kostenlos. Vielmehr wird sein Honorar direkt aus der zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse genommen, also aus dem Geld, was eigentlich an die Anleger wieder auszuzahlen ist. Erste Hochrechnungen im Internet gehen von einem Honorar des „gemeinsamen Vertreters“ von 4 – 21 Millionen Euro aus. Geld, das an die Anleger ausgezahlt werden müsste!

Zudem ist der Aufgaben- und Pflichtenkreis eines gemeinsamen Gläubigervertreters sehr stark beschränkt. Im Fall seiner Wahl vertritt dieser lediglich die Anleger mit einer Orderschuldverschreibung. Was ist aber mit denjenigen Anlegern, die ein Nachrangdarlehen oder ein Genussrecht bei der Future Business KG aA gezeichnet haben? Diese Anleger müssten weiterhin ihre Forderung selbst oder vertreten durch einen eigenen Anwalt anmelden. Darüber hinaus beschränkt sich die Aufgabe des gemeinsamen Gläubigervertreters ausschließlich darauf, die Forderung gegenüber dem Insolvenzverwalter anzumelden. Woher aber will der gemeinsame Gläubigervertreter eigentlich die Daten hierfür erhalten? Entweder erhält er diese vom Insolvenzverwalter, dann wäre es nur ein Hin- und Herschieben der Daten zwischen dem gemeinsamen Gläubigervertreter und dem Insolvenzverwalter, welches die Anleger wahrscheinlich mehrere Millionen Euro kostet ohne dass hier wirklich eine nachvollziehbare Gegenleistung erbracht wird, weil dem Insolvenzverwalter in diesem Fall ja alle Daten bereits vorliegen. Oder aber alle Anleger müssten ihre Daten bei dem gemeinsamen Vertreter erneut einreichen, was für jeden Anleger, egal ob anwaltlich vertreten oder nicht, einen erneuten unnützen Aufwand bedeuten würde.

Aus den genannten Gründen sind wir als Anwaltskanzlei Arnold klar gegen die Wahl eines gemeinsamen Gläubigervertreters: er kostet Geld, was den Anlegern zusteht, es ist völlig überflüssiger Mehraufwand, man kann seine Ansprüche nicht mehr individuell klären oder individuelle Anträge stellen!

Wir raten allen Anlegern, unbedingt zur Fortsetzung der Gläubigerversammlung zu kommen oder sich anwaltlich z.B. durch uns vertreten zu lassen, damit das Stimmrecht als Anleger nicht verfällt.

Haben Anleger ihre Vollmacht bereits an Herrn Rechtsanwalt Christian H. Gloeckner erteilt, sollte diese Vollmacht aus unserer Sicht unbedingt SOFORT gegenüber dem Insolvenzverwalter und Herrn Rechtsanwalt Christian H. Gloeckner widerrufen werden!

Wir werden uns daher weiter für Sie als Anleger einsetzen, um die erneute Wahl auch im zweiten Anlauf zu verhindern.

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