Nachgeschobene Rücktrittsbelehrung durch die PrismaLife AG

von

Zahlreiche Kunden der PrismaLife AG, eines liechtensteinischen Anbieters insbesondere von fondsgebundenen Rentenversicherungen, haben zuletzt Post mit einer „Rücktrittsbelehrung“ erhalten. In dem Schreiben der PrismaLife AG vom 05.12.2019 werden die Kunden darauf hingewiesen, dass „Zweifel“ an der Richtigkeit der vor nunmehr 15 Jahren erfolgten Belehrung bestünden. Die Versicherung holt daher „vorsorglich“ eine Belehrung nach.

 

Die angeschriebenen Kunden hätten nun – so die PrismaLife AG – 30 Tage seit Zugang des Schreibens Zeit, den Rücktritt zu erklären. Die Frist dürfte also frühestens am 06.01.2020 ablaufen sein (weil der 05.01.2020 auf einen Sonntag fällt).

 

Überdies wird darum gebeten, den Empfang zu bestätigen.

 

Auch wegen der häufig hinter den Erwartungen zurückgebliebenen Entwicklung der Versicherung fragen sich die betroffenen Kunden natürlich, wie sie das Schreiben einschätzen und sich verhalten sollen.

 

Rechtsanwalt Schöne von der Anwaltskanzlei Arnold beantwortet die wesentlichen Fragen:

 

Warum jetzt ein solches Schreiben?

„Es dürfte kein Zufall sein, dass die PrismaLife AG die Kunden ausgerechnet in der stressigen Vorweihnachtszeit angeschrieben hat und die eingeräumte Frist kurz nach Neujahr abgelaufen ist. Es drängt sich der Eindruck auf, dass die PrismaLife AG darauf spekuliert hat, die Post werde bei vielen Kunden untergehen.“

 

Warum wurde ich angeschrieben?

„Betroffen sind namentlich Kunden, die Ende 2004/Anfang 2005 einen Vertrag mit der PrismaLife AG abgeschlossen haben. Nach unserer vielfach gerichtlich bestätigten Einschätzung hat die PrismaLife AG in sehr vielen Jahren Fehler bei der Information ihrer Kunden gemacht, u.a. auch Ende 2004/Anfang 2005. Dass zumindest die Rücktrittsbelehrungen im fraglichen Zeitraum falsch waren, scheint nun auch die PrismaLife AG einzusehen.“

 

Ist es sinnvoll, jetzt den Rücktritt zu erklären?

„Nach unserer Einschätzung und einschlägigen Erfahrung lohnt sich ein Rücktritt in den meisten Fällen. Die Frage kann aber nicht pauschal und für alle Kunden beantwortet werden. Es gibt stets Gründe, die für oder gegen einen (fondsgebundenen) Versicherungsvertrag sprechen. Diese Gründe sind letztlich stets wirtschaftlicher Art (Ziele wie Rendite/Vermögensaufbau oder Altersvorsorge, Absicherung wie Berufsunfähigkeit, steuerliche Vor-/Nachteile) und sind im Vergleich zu den Alternativen zu betrachten. Um zu beurteilen, ob ein Rücktritt sinnvoll ist, müssen die Kunden auf die Folgen dieser Entscheidung schauen.“

 

Welche Folge hätte denn ein Rücktritt?

„Hier ist letztlich zu unterscheiden, worauf die Kunden einen Anspruch haben und was ihnen tatsächlich ausgezahlt würde. Der aktuelle Fondswert steht den Kunden ohnehin zu und würde auch bei einer Kündigung (vorbehaltlich der Abzüge bei Kündigung) ausgezahlt. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf die Erstattung sämtlicher Vertragskosten und Zinsen auf Teile der Vertragskosten. Die PrismaLife AG erstattet im Zweifel nur die Einzahlungen abzüglich Risikorückstellungen für den Versicherungsschutz – wenn überhaupt. Darüberhinausgehende Ansprüche werden nicht automatisch erfüllt. Sehr viele Kanzleien schlagen letztlich in dieselbe Kerbe, und verlangen nur die Erstattung der Einzahlungen. Davon werden zudem Risikorückstellungen abgezogen. Dies ist nicht nur mathematisch falsch, sondern unterschlägt oft hohe Mehransprüche der Kunden. Ein Nachteil ergibt sich für die Kunden sehr oft selbst dann, wenn die Auszahlungen über den Einzahlungen liegen.“

 

Wenn ich mich für einen Rücktritt entschieden habe, kann ich den Auszahlungsbetrag dann überprüfen lassen?

„Ja, wir erachten das auch für sinnvoll, da es bei Versicherungen schon vorgekommen ist, dass zu geringe Beträge ermittelt und ausgezahlt werden. Warum sollten Kunden auch auf ihnen zustehende mögliche Mehrerlöse verzichten? Anders als viele andere Kanzleien hat die Anwaltskanzlei Arnold eine hohe Expertise und Erfahrung darin, Ansprüche umfassend und gerichtsfest zu berechnen.“

 

Die 30 Tage sind vorbei. Kann ich den Rücktritt noch erklären?

„Die PrismaLife AG hat eine Frist von 30 Tagen ab Zugang des Schreibens benannt. All jene Kunden, die im Advent oder über die Feiertage keine Zeit hatten, sich diesem Schreiben zu widmen, können jedoch beruhigt aufatmen. Denn Fristen laufen nach unserer Einschätzung tatsächlich nicht. Vorsorglich sollten mögliche Ansprüche gleichwohl ernsthaft und rechtzeitig geprüft werden.“

 

Soll ich das Empfangsbekenntnis abgeben?

„Eine Verpflichtung, das Empfangsbekenntnis abzugeben, besteht nicht. Vielmehr sehen wir hier rechtliche Risiken, so dass wir davon abraten.“

 

Zuletzt hatte u.a. etwa das Landgericht Halle am 17.07.2013 eine Klage der PrismaLife AG auf offene Kosten aus einer Kostenausgleichsvereinbarung in zweiter Instanz abgewiesen, weil die Kostenausgleichsvereinbarung nichtig sei. Das Urteil des Landgerichts Halle ist bereits rechtskräftig.

 

Das Amtsgericht Bad Liebenwerda geht in einem Urteil vom 26.07.2013 ebenfalls von der Unwirksamkeit der Kostenausgleichsvereinbarung aus. Es hat daher dem Kunden wie beantragt die Rückerstattung sämtlicher bisheriger Leistungen zugesprochen.

 

Das Amtsgericht Dresden hat mit Urteilen vom 02.08.2013 und 12.09.2013 seine zuletzt kundenfreundliche Rechtsprechung bestätigt und auf vollständige Rückabwicklung der Verträge erkannt. Das Landgericht Dresden hat die PrismaLife AG in Parallelverfahren darauf hingewiesen, dass es der seitens der PrismaLife AG eingelegten Berufung keine Erfolgsaussichten beimesse, woraufhin bereits eine Berufung durch die PrismaLife AG zurückgenommen wurde.

 

Auch das Landgericht Görlitz hat mit Urteil vom 26.06.2013 auf die weitgehende Rückabwicklung eines PrismaLife-Vertrages erkannt.

 

Nicht zuletzt ist es der Anwaltskanzlei Arnold aktuell selbst vor dem Landgericht Leipzig (welches bereits mehrfach für die PrismaLife AG entschieden hatte) gelungen, der PrismaLife AG einen 90:10-Vergleich zu Gunsten der Kundin, einschließlich Rückzahlungen, abzuringen.

 

Im Ergebnis bestehen daher weiter gute Chancen, Zahlungsverpflichtungen zu vermeiden und Rückzahlungen zu erstreiten.

 

Da den verschiedenen Urteilen teilweise unterschiedliche Sachverhalte und komplexe Bedingungswerke der PrismaLife AG zu Grunde liegen, sollten betroffene Anleger ihre Chancen und Möglichkeiten individuell anwaltlich prüfen lassen, namentlich bevor eigene und möglicherweise nachteilige Schritte gewählt werden.

 

Die bundesweit tätige Anwaltskanzlei Arnold betreute und betreut mehr als 200 Verfahren gegen die PrismaLife AG.

 

Anwaltskanzlei Arnold

 

Rechtsanwalt Stefan Schöne

Zurück