NEGATIVER EINTRAG BEIM AVAD E.V. - WAS DANN?

Ein negativer Eintrag beim AVAD e.V. kann sich für Finanzdienstleister katastrophal auswirken, zieht er doch in vielen Fällen die Kündigung von Provisionsvereinbarungen nach sich oder verhindert, dass der Finanzdienstleister Anbindungen an neue Partner (vor allem Pools, Vertriebe und Produktgeber) erreichen kann. Damit kann der ehemalige Vertrieb, mit dem der Makler über Kreuz liegt, dem Finanzdienstleister also im ungünstigsten Fall die komplette Existenzgrundlage nehmen!

Ganz rechtlos steht der Finanzdienstleister dem aber nicht gegenüber! Obwohl es vom Gesetzgeber versäumt wurde den AVAD e.V. unter Rechtsaufsicht zu stellen, können inhaltlich aber auch formell rechtswidrige AVAD-Einträge selbstverständlich überprüft und auf Anordnung eines Gerichts nicht nur als „unbeantwortet“ gesperrt, sondern vollständig gelöscht werden. 

Aufgrund der möglichen schweren Nachteile für den betroffenen Finanzdienstleister ist das im Einzelfall sogar im Rahmen eines Eilverfahrens durch einstweilige Verfügung möglich.

Anspruchsgegner ist natürlich zunächst das Unternehmen, das die inhaltlich oder auch formell falsche Meldung abgibt. Da man an dieser Stelle meist auf verhärtete Fronten stößt und eine gerichtliche Entscheidung außerhalb eines Eilverfahrens schwerlich unter sechs Monaten zu erzielen ist, sollte sich ein Finanzdienstleister auf jeden Fall an einen Rechtsanwalt mit Erfahrung in diesem Bereich wenden, denn nur unter besonderen Voraussetzungen kann man sich direkt an den AVAD e.V. wenden.

Der AVAD e.V. weist Einwände des Finanzdienstleisters stets mit dem Argument zurück, dass der AVAD e.V. für die inhaltliche Richtigkeit der Auskünfte nicht verantwortlich ist und auch mit dem Finanzdienstleister keinen Vertrag habe, so dass der AVAD e.V. auch nicht zur Prüfung von dessen Einwänden verpflichtet sei. Was er dabei verschweigt ist aber, dass es sehr wohl bestimmte Voraussetzungen für eine Meldung an den AVAD e.V. gibt, die eben sehr wohl justiziabel sind. Sind diese Formalien und Voraussetzungen nicht eingehalten (und das sind sie selten in der Praxis), durfte gar keine Meldung an den AVAD e.V. erfolgen, so dass nach unserer Rechtsauffassung unabhängig vom Inhalt der Meldung dann ein Anspruch auf Löschung oder zumindest Sperrung des AVAD-Eintrages bestehen kann.

Insofern ist ein negativer Eintrag beim AVAD e.V. zwar ein mächtiges Schwert, um missliebigen Finanzdienstleistern durch - mehr oder weniger berechtigte Negativsaldos - und ohne den langen Umweg über Gerichte, die Existenzgrundlage zumindest zu gefährden. Aber wer sich wehren kann, hat gute Chancen, seine ursprüngliche Rechtsposition wieder zu gewinnen!

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