Nur der eigene Wille zählt – im Leben wie im Notfall: Schafft das Gesetz für Patientenverfügungen Klarheit??
von Lutz Arnold
In einer Patientenverfügung kann jeder Volljährige festgelegen, ob und wie er im Falle einer Geschäftsunfähigkeit medizinisch behandelt werden möchte oder wer für ihn die entsprechenden Entscheidungen fällen darf. Eine Geschäftsunfähigkeit kann z.B. mit einem Unfall, nach einem Schlaganfall oder einer schweren Erkrankung eintreten, wenn die betroffene Person nicht mehr in der Lage ist, den eigenen Willen zu äußern.
"Mit dem Gesetz von 2009 steht der Wille der Patientinnen und Patienten uneingeschränkt im Mittelpunkt. Er ist bindend und von Ärzten, Betreuern und Angehörigen zu beachten. Das legt das neue Gesetz ausdrücklich fest.“, so der auf Verbraucherrecht und Patientenverfügungen spezialisierte Rechtsanwalt Lutz Arnold (www.anwaltskanzleiarnold.de).
Eine unterschriebene Patientenverfügung ist unbegrenzt gültig und muss nicht alle zwei Jahre neu unterschrieben werden, wie viele meinen. Denn nach deutschem Recht gilt eine einmal gegebene Unterschrift so lange, bis sie widerrufen wird. Daher muss niemand Angst haben, sich mit einer Unterschrift unter eine Patientenverfügung dauerhaft zu binden, denn - so sieht es das neue Gesetz auch ausdrücklich vor - die Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.
"Ziel des Gesetzes ist es, für Patienten, Ärzte, Betreuer und alle sonstigen Beteiligten durch eine gesetzliche Regelung mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Hiermit soll dem Grundsatz des Selbstbestimmungsrechts entscheidungsunfähiger Menschen Vorrang vor medizinischen Behandlungen gegeben werden. Auch der Entschluss eines Patienten, sich gerade nicht behandeln zu lassen, wird nun gesetzlich respektiert.", so Rechtsanwalt Lutz Arnold. Deshalb enthält die neue gesetzliche Regelung keine Reichweitenbegrenzung: der Wille des einwilligungsunfähigen Patienten ist unter den genannten Voraussetzungen in jedem Fall zu beachten.
Eine Patientenverfügung muss unbedingt schriftlich erfolgen und vom Aussteller (Patienten) eigenhändig unterschrieben werden. Entgegen der häufigen Meinung ist es nicht erforderlich, dass ein Notar eine Patientenverfügung erstellt oder beurkundet. „Aber es ist von Vorteil, wenn ein Rechtsanwalt oder Notar den Text verfasst, denn das Gesetz verlangt rechtssichere Formulierungen und Inhalte und das wird einem Verbraucher nicht leicht fallen!“ empfiehlt Rechtsanwalt Lutz Arnold. Denn nur wenn die Patientenverfügung „eindeutig“ und „situationsgebunden“ formuliert ist, weiß der behandelnde Arzt, was er im Sinne des Patienten tun darf und was nicht. Missverständnisse können so von vornherein vermieden werden. Das ist im Sinne des Patienten, aber auch im Sinne des Arztes, der sich wegen Körperverletzung strafbar machen kann, wenn er den schriftlich formulierten Willen des Patienten missdeutet oder missachtet. Nur mit einer klar und eindeutig formulierten Patientenverfügung erhält der Arzt eine klare Handlungsanweisung und der Wille des Patienten wird umgesetzt.
Doch was passiert, wenn die Patientenverfügung nicht eindeutig formuliert ist? Dann muss das Krankenhaus das Betreuungsgericht informieren. Das Betreuungsgericht hat dann einen Betreuer für den Patienten zu bestellen, der entscheidet, wie der Patient behandelt werden soll. Ist der Betreuer ein staatlicher Betreuer, können Angehörige die Behandlung kaum noch beeinflussen. Der staatlich bestellte Betreuer darf alleine entscheiden. Wenn man sicher gehen will, dass nicht ein fremder, staatlich bestellter Betreuer die Entscheidungen trifft, sondern Angehörige oder Freunde Entscheidungen treffen sollen, muss eine Patientenverfügung verfasst werden. Nur mit einer solchen wirksamen Verfügung bestimmt der Patient selbst, wie er behandelt werden möchte und wer ihn betreuen und für ihn entscheiden soll.
Mit Standardvordrucken, wie sie z.B. im Internet oder von einigen Organisationen angeboten werden, kann der eigene, individuelle Wille daher kaum korrekt und für den Arzt individuell genug wiedergegeben werden. Darüber hinaus genügen diese Formulare spätestens seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes meist nicht mehr den Anforderungen an eindeutige und individuell formulierte Verfügungen.
Herr Rechtsanwalt Arnold rät dazu, „unbedingt rechtzeitig seinen Willen in Patientenverfügungen zu erklären, so lange man noch geschäftsfähig ist, denn nach einem Unfall oder Schlaganfall ist es meist zu spät, weil man dann schon geschäftsunfähig sein kann.