PrismaLife AG mit rechtskräftigem Versäumnisurteil und rechtskräftigem Vollstre-ckungsbescheid – Zahlungsverpflichtung trotzdem vom Tisch

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Dabei konnte sogar eine Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Versäumnisurteil und einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid abgewehrt werden.

Zum Hintergrund: Am 30.11.2008 unterzeichnete der PrismaLife-Kunde einen fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag nebst separater Kostenausgleichsvereinbarung zur Tilgung von Abschluss- und Einrichtungskosten. Diese für die Vermittlung und Einrichtung des Vertrages anfallenden Kosten sollten nicht weniger als 20.286,24 EUR betragen und in 48 Raten à 422,63 EUR beglichen werden.

Der Anleger stellte nach der ersten Rate weitere Zahlungen ein. Die PrismaLife AG ging sodann gestaffelt vor und forderte mit zwei Mahnbescheiden die Zahlung von Abschluss- und Einrichtungskosten in Höhe von 10.000,00 EUR bzw. 5.985,42 EUR.

Gegen einen Mahnbescheid legte der Anleger noch Widerspruch ein, wehrte sich jedoch nicht im darauf folgenden Klageverfahren, so dass ein rechtskräftiges Versäumnisurteil in Höhe von 10.000,00 EUR (zzgl. Zinsen und Kosten) erging. Gegen den zweiten Mahnbescheid setzte sich der Anleger von vornherein nicht zur Wehr. Dies führte zu einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid, der ihn zur Zahlung von 5.985,42 EUR (zzgl. Zinsen und Kosten) verpflichtete.

Als der Anleger die Anwaltskanzlei Arnold kontaktierte, war bereits eine Obergerichtsvollzieherin beauftragt, ihn zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft zu verhaften. Die ursprüngliche Forderung von knapp 16.000,00 EUR belief sich einschließlich Kosten und Zinsen inzwischen auf nahezu 25.000,00 EUR.

Vertreten durch die Anwaltskanzlei Arnold erklärte der Anleger daraufhin am 14.03.2014 den Widerruf seiner Vertragserklärungen. Entsprechend den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gegen die PrismaLife AG vom 12.03.2014 war ein Widerruf hier möglich und ließ nach Auffassung der Anwaltskanzlei Arnold die Kostenverpflichtungen aus der Kostenausgleichsvereinbarung entfallen, ungeachtet der rechtskräftigen Entscheidungen.

Da die PrismaLife AG an ihren Forderungen gleichwohl festhielt, reichte die Anwaltskanzlei Arnold noch im März 2014 für den Kunden eine Klage zur Abwehr der Zwangsvollstreckung ein.

Im April 2014 stellte das Landgericht Cottbus die Zwangsvollstreckung vorläufig ein.

Mit Urteil vom 26.03.2015 erklärte das Landgericht Cottbus schließlich die Zwangsvollstreckung sowohl aus dem Versäumnisurteil als auch aus dem Vollstreckungsbescheid für unzulässig. Die Verpflichtung des Kunden, 25.000,00 EUR an die PrismaLife AG zu zahlen, ist danach entfallen. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

Rechtsanwalt Stefan Schöne von der Anwaltskanzlei Arnold hierzu: „Das Urteil des LG Cottbus ist durchaus als sensationell zu bezeichnen! Die Rechtskraft von Entscheidungen ist in der deutschen Rechtsprechung grundsätzlich heilig. Allerdings bestanden hier aus unserer Sicht nach dem Widerruf auch im Hinblick auf europäische verbraucherschützende Vorgaben Besonderheiten, die es rechtfertigten, die gegen den Kunden ergangenen Entscheidungen noch zu kippen. Dem ist das Gericht gefolgt. Jedem Anleger, der 2008 oder 2009 einen fondsgebundenen Versicherungsvertrag mit Kostenausgleichsvereinbarung bei der PrismaLife AG abgeschlossen und ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid gegen sich hat ergehen lassen, gibt dieses Urteil Grund zur Hoffnung. Für Anleger mit entsprechenden Verträgen, die ohne solche Gerichtsverfahren bereits vollständig oder teilweise Zahlungen an die PrismaLife AG geleistet haben, gilt dies ohnehin.“

Da sich die Vertragsbedingungen und Antragsformulare der PrismaLife AG regelmäßig geändert haben, sollten betroffene Anleger ihre Chancen und Möglichkeiten individuell anwaltlich prüfen lassen.

Die bundesweit tätige Anwaltskanzlei Arnold betreute und betreut mehrere hundert Verfahren gegen die PrismaLife AG. Gerne können sich Betroffene Anleger oder Versicherungsnehmer vertrauensvoll an die Anwaltskanzlei Arnold in Person von Herrn Rechtsanwalt Stefan Schöne wenden. Gemeinsam mit diesem wird dann das weitere mögliche Vorgehen besprochen und alle offenen Fragen beantwortet.

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