Urteil des BGH: Lebensversicherungen komplett rückabwickeln, auch nach Kündigung?

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Weitgehende Rückabwicklung bedeutet, dass grundsätzlich sämtliche bisher geleisteten Zahlungen zuzüglich Zinsen von der Versicherung zurückverlangt werden könnten. Die Versicherung kann jedoch beschränkt Gegenansprüche einwenden etwa Abzüge für den Todesfallschutz.

Die Urteile sind vor allem deshalb interessant, weil der Rückkaufswert einer bestehenden Lebensversicherung oft auch nach vielen Jahren nicht annähernd die Summe der eingezahlten Beträge erreicht.

Eine Rückabwicklung kann selbst dann möglich sein, wenn der Vertrag in den vergangenen Jahren bereits gekündigt wurde. Wurde ein niedrigerer Rückkaufswert ausgezahlt, sind also mitunter deutliche Nachforderungen denkbar. 

Voraussetzung für eine solche Rückabwicklung ist jedenfalls, dass der Kunde nicht hinreichend über die Vertragsinhalte oder über sein Rücktritts- oder Widerspruchsrecht zum Versicherungsvertrag informiert wurde.

Ob die Unterlagen rechtzeitig ausgehändigt wurden, muss allerdings das Versicherungsunternehmen nachweisen. In vielen Fällen ist zudem das Rücktritts- oder Widerspruchsrecht nicht deutlich genug gestaltet. Insoweit sind unzählige Versicherungsverträge von der für Kunden positiven Entwicklung betroffen.

Ihren Rückforderungen stand bis zu den aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs eine Regelung im Versicherungsvertragsgesetz entgegen, die ein Erlöschen des Rücktritts- oder Widerspruchsrechts einen Monat bzw. ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie vorsah.

Allerdings kam der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 19.12.2013 zu dem auch für die deutschen Gerichte maßgeblichen Schluss, dass dieses vorzeitige Erlöschen des Widerspruchsrechts europarechtswidrig sei.

Ein bestehendes Rücktritts- oder Widerspruchsrecht kann daher auch heute noch mit der Folge der Rückabwicklung des noch bestehenden oder bereits gekündigten Versicherungsvertrages ausgeübt werden.

Die Anwaltskanzlei Arnold hat in den vergangenen Monaten bereits mehrere (noch nicht rechtskräftige) Urteile erstritten, in welchen den durch sie vertretenen Kunden die vollständige Rückerstattung ihrer Prämienzahlungen sowie teils erhebliche Zinsentschädigungen zugesprochen wurden.

Rechtsanwalt Schöne von der Anwaltskanzlei Arnold hierzu: „Die Urteile schließen eine Gerechtigkeitslücke. Selbst Kunden, die nicht hinreichend über ihre Rechte belehrt wurden oder keine hinreichenden Informationen zum Versicherungsvertrag erhalten und damit teils die sprichwörtliche Katze im Sack gekauft haben, hatten bislang keine Möglichkeit, die Versicherung für deren Versäumnisse zur Rechenschaft zu ziehen. Dieser verbraucherunfreundlichen Gesetzgebung und Rechtsprechung hat der Europäische Gerichtshof klare Grenzen aufgezeigt, die auch die deutsche Rechtsprechung akzeptieren muss. Zahlreiche Versicherungskunden haben nunmehr gute Chancen, ihre geschlossenen Lebensversicherungsverträge zumindest in weiten Teilen rückabzuwickeln.“

Lebensversicherungskunden sollten Ihre Chancen und Möglichkeiten individuell anwaltlich prüfen lassen.

Die bundesweit tätige Anwaltskanzlei Arnold ist seit vielen Jahren im Bereich des Anlegerschutzrechts und des Versicherungsrechts spezialisiert.

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