Wichtiger Termin für alle Finanzanlagenvermittler

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Gesetzliche Grundlage

Mit der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2013 wurden die gewerberechtlichen Vorschriften für Finanzanlagenvermittler neu geregelt. Mit Wirkung zum 01. August 2014 wurde weiter der Erlaubnistatbestand des § 34h GewO (Honorar-Finanz-anlagenberater) eingeführt. Mit dieser Neuregelung wurden auch die nun in der FinVermV enthaltenen Berufspflichten verschärft und der Umfang der Pflichtprüfung größer.

Der Prüfbericht oder die Negativerklärung ist dabei jeweils bis zum 31.12. des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres (also für das Kalenderjahr 2015 bis zum 31.12.2016) unaufgefordert und schriftlich im Original bei der zuständigen Erlaubnisbehörde einzureichen. Was passiert bei Verstößen??

Prüfbericht oder Negativerklärung?

Die Pflicht zur Abgabe eines Prüfberichts entsteht bereits dann, wenn der Gewerbetreibende in dem Berichtsjahr eine Finanzanlagenvermittlung oder -beratung im Sinne des § 34f GewO bzw. wenn der Honorar­-Berater eine Honorar-Finanzanlagenberatung im Sinne des § 34h GewO durchgeführt hat.

Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Bestands- oder Neukunden handelte und auch dann, wenn lediglich eine Beratung erfolgte und/oder wenn kein Umsatz erzielt wurde.

Prüfungsverpflichtung

Der Gewerbetreibende hat auf seine Kosten den Prüfbericht zur Einhaltung der sich aus den §§ 12 bis 23 ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer erstellen zu lassen.

Auch Gewerbetreibende nach § 34f GewO, die ausschließlich für einen anderen Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater tätig waren, sind zur Abgabe eines Prüfberichtes verpflichtet.

Warum eine Anwaltskanzlei?

Auch fachkundige Anwaltskanzleien dürfen diese Prüfberichte erstellen. Sie sollten aber unabhängig von Maklerpools und Vertrieben tätig sein.

Die Erstellung der Prüfberichte durch eine unabhängige Anwaltskanzlei bietet Vermittlern mehrere Vorteile. Besonders Vermittler, die ihre Berichte bisher über einen Pool oder Haftungsdach haben erstellen lassen, unterlagen damit immer einer gewissen "Produkt- und Verkaufskontrolle" durch diese Stellen. Denn genau diese Pools konnten dann alle vom Vermittler vertriebenen Produkte  - also auch solche, die nicht über diesen Pool vermittelt wurden - genau nachvollziehen. Das ist aber nicht jedem Vermittler recht.

Daneben sind Anwälte zur Verschwiegenheit verpflichtet. Daten werden hier gesichert aufbewahrt, ohne dass Dritte darauf Zugriff haben oder Informationen bekommen.

Dazu kommt, dass eine auf Kapitalanlagen spezialisierte Anwaltskanzlei Vermittlern im Rahmen einer solchen Prüfung rechtliche Tipps zu den vermittelten Produkten und zu der Dokumentation geben kann, was eine direkte Haftungsminimierung darstellt. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater dürfen hierzu dagegen keine Rechtsberatung durchführen und haben aus der täglichen Praxis hierzu auch keine Erfahrungen.

Warum Anwaltskanzlei Arnold?

Die Anwaltskanzlei Arnold mit ihren Standorten in Berlin und Dresden ist als zuverlässiger und kompetenter Partner zahlreicher Vermittler bundesweit bekannt. Sie steht insbesondere Vermittlern und Vertrieben in allen rechtlichen Angelegenheiten zur Seite, sei es im Kapitalanlagerecht, im Vermittlerrecht oder für Vorsorgeverfügungen.

Die Anwaltskanzlei Arnold arbeitet unabhängig, seriös und verwahrt alle Daten ohne Zugriffsmöglichkeiten durch Dritte unter anwaltlicher Verschwiegenheit.

Vermittler, die über einen neuen Prüfer nachdenken, können gerne Kontakt mit uns aufnehmen.

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