Wichtiges zum Testament

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Jährlich werden dreistellige Milliardenbeträge vererbt. Was die meisten Erblasser, die ein Testament verfassen, aber offensichtlich nicht beachten ist, dass fast jedes zweite (!) Testament Fehler aufweist, die dann von dem Nachlassgericht beanstandet und teilweise falsch ausgelegt werden oder sogar zur Nichtigkeit des gesamten Testamentes führen. Was ist wichtig für das Verfassen eines Testaments?

 

Zuerst: „Testament erstellen“ ist besser als „kein Testament erstellen“

 

Viele Erblasser verzichten auf die Erstellung eines Testamentes auf Grund fehlerhafter Vorstellungen hinsichtlich der gesetzlichen Erbfolge. Verbreitet ist insbesondere der Irrglaube, dass bei Ehepaaren der Überlebende automatisch Alleinerbe des anderen wird. Dies ist aber gerade nicht so! Die Folge ist dann, dass sich der überlebende Ehepartner plötzlich mit entfernten Verwandten in einer Erbengemeinschaft befindet, die immer einheitlich entscheiden muss. Das ist ein sicherer Schritt zu Erbstreitigkeiten. Ein Testament, auch wenn es nicht „perfekt“ abgefasst ist, kann Streitigkeiten verhindern.

 

Letztwillige Verfügungen unterliegen Formvorschriften! So muss z.B. das eigenhändige Testament komplett mit der Hand geschrieben und mit Datum versehen und unterschrieben werden. Ein Verstoß hiergegen führt zur Unwirksamkeit des gesamten Testaments.

 

Unverständliche oder mehrdeutige Formulierungen können im Erbfall zu Streit oder gar falscher Auslegung des letzten Willens des Erblassers führen. Wen hat der Erblasser gemeint, als er z.B. von „meinen Kindern“ schrieb? Meinte er nur seine leiblichen oder auch die Schwiegerkinder oder auch die, die seine zweite Frau mit in die Beziehung brachte (also seine Stiefkinder)?

 

 

Inhaltliche Tipps

 

Nicht bedacht wird oftmals, dass sämtliche Erben Mitglied einer sog. Erbengemeinschaft werden. Diese müssen immer einstimmig entscheiden. Dabei ist es unerheblich, ob ein Erbe an dem Nachlass die Mehrheit geerbt hat oder nur z.B. „1%“. Jede Stimme zählt gleich viel und alle müssen sich einig sein. Das wird besonders dann sehr schwer, wenn sich ihre Mitglieder über die Verteilung des Nachlassvermögens verständigen müssen, obwohl sie vorher nichts miteinander zu tun hatten.

 

Wenn der im Testament ursprünglich Bedachte vor oder nach Erbfall wegfällt, führt dies oft dazu, dass plötzlich die geschiedene Ehefrau, der Urgroßcousin oder der Staat erben.

 

Ist geklärt, wer nach dem Erben erben soll? Soll dann der sog. Vorerbe über den Nachlass verfügen dürfen oder gerade nicht? Und wer soll erben, wenn der Erbe vor dem Erblasser stirbt?

 

Oftmals werden einzelne Abkömmlinge bereits zu Lebzeiten beschenkt. Dies wollen viele Testierende mit Hilfe ihrer letztwilligen Verfügung gegenüber den anderen Bedachten ausgleichen. Eine entsprechende Anrechnungsbestimmung, die der Erblasser selber in seinem Testament trifft, ist jedoch nichtig.

 

Viele Testierende berücksichtigen nicht das Bestehen von Pflichtteilsansprüchen. Diese entstehen, wenn die gesetzlichen Mindesterbquoten nicht berücksichtigt werden. Das führt dazu, dass der eigentliche Erbe, der abgesichert werden sollte, nun die anderen auszahlen muss und massive Liquiditätsprobleme bekommt.

 

Dabei kann man relativ sicher diese Quoten bereits zu Lebzeiten ausrechnen und auf verschiedene Weise ablösen (Erbvertrag Pflichtteilsverzicht) oder durch externe Mittel ablösen (Risikolebensversicherung).

 

Oftmals wird von Ehegatten nicht bedacht, dass ein gemeinschaftliches Testament regelmäßig nicht einseitig abänderbar ist. Insbesondere wenn ein Ehegatte bereits verstorben ist, ist ein Widerruf von Regelungen des gemeinschaftlichen Testaments nur sehr eingeschränkt möglich.

 

Durch die Lebensumstände aber auch durch unglückliche Erbregelungen kann es dazu kommen, dass der Nachlass durch Hausverkauf, Autounfall, Steuern, Pflegekosten oder Pflichtteile gemindert oder gar aufgebraucht wird und den Schlusserben nicht mehr viel verbleibt. Es macht immer Sinn, zu Lebzeiten das Testament ab und zu anzuschauen und die Regelungen rechnerisch zu überprüfen.

 

 

Testamentsvollstrecker meist sinnvoll

 

Wenn man Streit unter den Erben vermeiden will und vielleicht noch bestimmte Wünsche für den Umgang mit seinem Nachlass hat, dann macht auch eine Testamentsvollstreckung Sinn.

 

Mit ihr setzt der Erblasser eine Person seines Vertrauens als Nachlassverwalter ein. Diese Person wird rechtlich stark gemacht, d.h. die Erben können ihr das Leben nicht allzu schwer machen. Diese Person entscheidet dann, wie genau das Erbe verwaltet oder wie es für die Dauer der Minderjährigkeit der Kinder verwahrt oder auch wie und wann es aufgelöst und unter den Erben verteilt wird. Diese Person kann Erbstreitigkeiten verhindern und den Willen des Erblassers über dessen Tod hinaus umsetzen.

 

 

Richtige Aufbewahrung des Testaments

 

Das beste Testament nützt nichts, wenn es nach Eintritt des Erbfalls nicht gefunden wird oder in falsche Hände gerät. Weiß man denn, wer im Fall der Fälle der erste in der Wohnung des Verunfallten ist und was diese „erste“ Person mit einem gefundenen Testament, was ihn enterbt, anstellt?

 

Ein Testament kann bei dem zuständigen Amtsgericht gegen eine Gebühr hinterlegt werden.

 

Vertraut man all seinen Angehörigen, spricht nichts gegen eine Aufbewahrung des Testaments zu Hause, etwa in einem Nothilfeorder, in dem alle wichtigen Dokumente für den Notfall übersichtlich aufbewahrt werden. Das erleichtert Angehörigen im Fall der Fälle das Finden wichtiger Informationen.

 

Ebenfalls macht auch eine digitale Hinterlegung von sonstigen Vorsorgedokumenten Sinn - insbesondere der Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.

 

Die Abrufbarkeit der sonstigen Vorsorgedokumente „rund um die Uhr“ und das weltweit sind absolut wichtig, denn das muss auch von unterwegs klappen! Wer diese Dokumente nur zu Hause liegen hat, sollte sich überlegen, wie ein Krankenhaus denn davon erfährt, dass es solche Texte überhaupt gibt, wo diese liegen und wie es darankommt, wenn der Patient doch bewusstlos ist.

 

Dazu ist es wichtig, dass nicht nur Vorsorgedokumente abrufbar sind, sondern vor allem auch medizinische Notfalldaten wie „notwendige Medikamente“, „Allergien“, „Unverträglichkeiten“ und die „Kontaktdaten behandelnder Ärzte“, denn diese Daten können Leben retten.

 

Das jederzeitge weltweite Abrufen der Dokumente und medizinischen Notfalldaten funktioniert ganz einfach über einen professionellen Nothilfeausweis, den man bei sich trägt. Hier sollten zu informierende Personen und medizinische Daten eingetragen sein, damit die Angehörigen schnell erreicht werden und der Notarzt überlebenswichtige Informationen erhält.

 

Ebenso macht es Sinn, weitere ausführlichere Informationen für die Angehörigen bereit zu stellen. Das kann über einen digitalen Nothilfeordner geschehen, auf den man über den Nothilfeausweis online Zugriff erhält.

 

Daher machen ein Nothilfeausweis und ein Nothilfeordner absolut Sinn. Diese Vorsorgemaßnahmen können Leben retten.

 

Ein Testament muss jedoch nicht digital hinterlegt werden, weil hier in der Regel keine Eilbedüftigkeit besteht und dieses Dokument ja auch nur im „Original“ wirksam ist.

 

 

Fazit

 

Formal sind handschriftlich verfasste Testamente ausreichend. Inhaltlich wird die Erstellung jedoch meist unterschätzt. Die Aufbewahrung eines Testaments kann bei dem Nachlassgericht oder zu Hause oder bei Angehörigen erfolgen.

 

Für Vorsorgedokumente macht eine digitale Sicherung und Abrufbarkeit viel Sinn, ebenso wie für medizinische Notfalldaten. Die Abrufbarkeit dieser Dokumente und der medizinischen Notfalldaten kann man z.B. über einen professionellen Nothilfepass (www.nothilfepass.de) erreichen.

 

Eine digitale Aufbewahrung eines Testaments hat jedoch nur „informatorischen Charakter“ für Angehörige, denn bei einem Testament gilt nur das Original und gerade keine Kopien oder digitale Scans.

 

 

Rechtsanwalt Lutz Arnold LL.M.

www.anwaltskanzleiarnold.de

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