Widerruf von Immobiliendarlehensverträgen jetzt noch möglich!

In einem aktuellen Urteil hatte der Bundesgerichtshof die Widerrufsbelehrung eines Kreditinstitutes für einen Verbraucherdarlehensvertrag zu überprüfen. In dem zu entscheidenden Fall hatte die Bank in ihrer Widerrufsbelehrung angeführt, Angaben über die zuständige Aufsichtsbehörde machen zu wollen, dies sodann aber unterlassen. Der Bundesgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass die Widerrufsbelehrung zwar nicht fehlerhaft sei, jedoch mangels der Angabe der Aufsichtsbehörde die Widerrufsfrist noch nicht begann – der Vertrag konnte daher noch widerrufen werden!!

Aufgrund der stark gesunkenen Zinsen für Immobiliendarlehen bietet der Widerruf eines Darlehensvertrages die Möglichkeit, die hohen Zinsen aus der Vergangenheit nicht mehr zahlen zu müssen und für die Zukunft einen Vertrag mit wesentlich niedrigeren Zinsen abschließen zu können. So können viele Darlehensnehmer über die Jahre oft tausende Euro sparen!!

Entscheidend ist, dass die Widerrufsmöglichkeit grundsätzlich nur Darlehen betrifft, die nach dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden und daher von der gesetzlichen Ausschlussfrist zum 21.06.2016 gerade nicht betroffen sind.

Wir empfehlen daher die Überprüfung von Immobiliendarlehensverträgen durch einen auf diese Rechtsfragen spezialisierten Rechtsanwalt. Eine Überprüfung durch echte Profis sollte vor allem auch deshalb stattfinden, weil die Banken nicht nur Fehler bei der Widerrufsbelehrung begangen haben, sondern oft auch in den Verbraucherinformationen oder ihren AGB. Nur wenn alles geprüft wird, können Darlehensnehmer auch alle Chancen auf Kosteneinsparungen nutzen!

Die Anwaltskanzlei Arnold vertritt bundesweit Mandanten gegenüber Banken und hat sich seit über 12 Jahren im Bereich des Anlegerschutzrechts und des Versicherungsrechts spezialisiert.

Im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung prüfen wir für Sie gern die Erfolgsaussichten in Bezug auf den Widerruf Ihres Darlehensvertrages.

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