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Die Anwaltskanzlei Arnold hat binnen weniger Wochen vier weitere Urteile zu Gunsten von PrismaLife-Anlegern erstritten:
So entschied das Amtsgericht Halle am 29.01.2013, dass die Kostenausgleichsvereinbarung als Umgehungsgeschäft zu § 169 Abs. 5 S. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nichtig ist.
Nur einen Tag später kam das Amtsgericht Eilenburg mit Urteil vom 30.01.2013 zu der Auffassung, dass die von der PrismaLife AG gewählte Aufspaltung in Versicherungsvertrag und Kostenausgleichsvereinbarung den Gesetzeszweck versicherungsvertraglicher Vorschriften unterlaufe.
In einem dritten Verfahren entschied das Amtsgericht Halle am 28.02.2013, dass die Widerrufsbelehrung zum Versicherungsvertrag der PrismaLife AG nicht deutlich gestaltet und der Vertrag damit frei widerruflich war. Aufgrund des erklärten Widerrufs konnte die PrismaLife AG daher keine Zahlungen aus der Kostenausgleichsvereinbarung fordern.
Wieder einmal hat die PrismaLife AG vor Gericht eine Schlappe erlitten. Das Amtsgericht Weißwasser wies am 30.10.2012 die Klage der PrismaLife AG auf Zahlung noch offener Kosten aus einer sog. Kostenausgleichsvereinbarung gegen einen Kunden ab.
Darüber hinaus verurteilte das Gericht die PrismaLife zur Rückerstattung aller bisherigen Zahlungen des Kunden auf die Kostenausgleichsvereinbarung und den Versicherungsvertrag.
von David Bastanier in der Kategorie Anlegerschutz
Aktionäre werden nicht informiert, Versammlungen bleiben aus, zugesicherte Verkäufe sind nicht möglich, die Staatsanwaltschaft ermittelt. Sind die Geldanlagen verloren? Können Gelder unter Umständen noch gerettet werden?