Aktuell

Hier finden Sie die neuesten Presseartikel von unseren Fachanwälten zu aktuellen Themen des Anlegerschutzrechts, Vermittlerrechts und Vorsorgerechts. Wenn Sie weitere Informationen oder Beratungen zu den Themen wünschen, stehen Ihnen unsere Anwälte gern zur Verfügung.

 

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Die Anwaltskanzlei Arnold hat bereits mehrfach über ihre Erfolge zu Gunsten von PrismaLife-Anlegern berichten können und zwischenzeitlich etliche weitere Urteile gegen die PrismaLife AG erstritten.

Die PrismaLife AG bot zwischen 2008 und 2012 fondsgebundene Rentenversicherungen nebst dazugehöriger separater Kostenausgleichs-vereinbarung mit der PrismaLife AG an.

Hintergrund der gegen die PrismaLife AG gefällten gerichtlichen Entscheidungen war, dass Gerichte die Vertragserklärungen der Anleger in diesen Verfahren auch Jahre später noch für widerruflich halten oder gar die grundsätzliche Unwirksamkeit der Kostenausgleichsvereinbarung annehmen.

Die Anwaltskanzlei Arnold vertritt viele Anleger gegen die BGB Beteiligungs-AG Baden. Dabei berichten die von uns vertretenen Anleger immer wieder, dass ihnen ein jederzeitiger Verkauf ihrer Aktien zugesichert wurde, obwohl die Aktien der BGB Beteiligungs-AG Baden nicht an der Börse gehandelt werden. Dabei haben einige Anleger die Aktien direkt von BGB Beteiligungs-AG Baden mit einer sog. Rücknahmeoption gekauft. Nach einer vorher festgelegten Zeit sollten die  Anleger ihr eingesetztes Geld zuzüglich Zinsen gegen Rückgabe der Aktien wieder bekommen. Sogar noch im Jahr 2011 – als die ersten fälligen Rückzahlungen von der BGB Beteiligungs-AG nicht erfolgten – wurden Anlegern weiterhin Aktien mit solchen Vereinbarungen verkauft. Dass diese Vereinbarungen gegen das geltende Aktiengesetz verstoßen, wurde vorher keinem unserer Anleger erklärt. Anleger die nun auf ihrem Recht beharrten und die Auszahlungen forderten, bekamen Post von den Anwälten der BGB Beteiligungs-AG Baden mit dem lapidaren Hinweis, dass eine Zahlung wegen des Verstoßes der Vereinbarung gegen das Aktiengesetz nicht erfolgen werde.

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Unsere Anwaltskanzlei betreut zahlreiche Verfahren gegen die PrismaLife AG.
Bis 2007 ließ die PrismaLife AG sogenannte Bruttopolicen vermitteln, also fondsgebundene Versicherungen, bei denen die Abschluss- und Einrichtungskosten nicht separat vereinbart wurden, sondern im Versicherungsvertrag enthalten waren.
Häufig wird uns von Anlegern die Frage gestellt: Bestehen auch Chancen auf Rückabwicklung bei diesen „Altverträgen“, also jenen, die bis 2007 vermittelt wurden?

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Unsere Anwaltskanzlei hat bereits mehrfach über unsere Erfolge zu Gunsten von PrismaLife-Anlegern berichten können.
Hintergrund war jeweils, dass Gerichte die Vertragserklärungen der Anleger auch Jahre später noch für widerruflich hielten oder gar die grundsätzliche Nichtigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung annahmen.

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Die Anwaltskanzlei Arnold hat binnen weniger Wochen vier weitere Urteile zu Gunsten von PrismaLife-Anlegern erstritten:

So entschied das Amtsgericht Halle am 29.01.2013, dass die Kostenausgleichsvereinbarung als Umgehungsgeschäft zu § 169 Abs. 5 S. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nichtig ist.

Nur einen Tag später kam das Amtsgericht Eilenburg mit Urteil vom 30.01.2013 zu der Auffassung, dass die von der PrismaLife AG gewählte Aufspaltung in Versicherungsvertrag und Kostenausgleichsvereinbarung den Gesetzeszweck versicherungsvertraglicher Vorschriften unterlaufe.

In einem dritten Verfahren entschied das Amtsgericht Halle am 28.02.2013, dass die Widerrufsbelehrung zum Versicherungsvertrag der PrismaLife AG nicht deutlich gestaltet und der Vertrag damit frei widerruflich war. Aufgrund des erklärten Widerrufs konnte die PrismaLife AG daher keine Zahlungen aus der Kostenausgleichsvereinbarung fordern.

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Wieder einmal hat die PrismaLife AG vor Gericht eine Schlappe erlitten. Das Amtsgericht Weißwasser wies am 30.10.2012 die Klage der PrismaLife AG auf Zahlung noch offener Kosten aus einer sog. Kostenausgleichsvereinbarung gegen einen Kunden ab.

Darüber hinaus verurteilte das Gericht die PrismaLife zur Rückerstattung aller bisherigen Zahlungen des Kunden auf die Kostenausgleichsvereinbarung und den Versicherungsvertrag.